OGH 1Ob8/86 (RS0020131)

OGH1Ob8/8625.6.1986

Rechtssatz

Ordnet die Wasserrechtsbehörde oder der Bürgermeister gemäß § 31 Abs 3 WRG Maßnahmen unmittelbar an und werden diese (etwa von der Gemeinde selbst) unverzüglich durchgeführt, obwohl Gefahr im Verzug nicht vorlag, sodass es die Wasserrechtsbehörde ablehnt, die dadurch entstandenen Kosten vorzuschreiben, kann ein auf § 1042 ABGB gegründeter Anspruch dessen, der die Maßnahmen durchführte, bestehen, wenn der Verursacher der Verunreinigung nach § 31 Abs 2 WRG gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, die durchgeführten Maßnahmen selbst zu treffen.

Normen

ABGB §1042 D
WRG §31

1 Ob 8/86OGH25.06.1986

Veröff: SZ 59/111

8 Ob 54/86OGH22.01.1987

Auch; Veröff: ZVR 1987/126 S 371

1 Ob 41/93OGH19.04.1994

Vgl

1 Ob 239/13yOGH06.03.2014

Auch

1 Ob 172/15yOGH25.02.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19860625_OGH0002_0010OB00008_8600000_001

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