OGH 3Ob43/86 (RS0042126)

OGH3Ob43/8618.6.1986

Rechtssatz

Wenn in der zu ergänzenden Verhandlung nicht nur schon in erster Instanz erfolgte Beweisaufnahmen zu ergänzen, sondern höchstwahrscheinlich noch anzubietende Beweise neu aufzunehmen sein werden, möglicherweise sogar ein Sachverständigenbeweis, dann entspricht die Zurückverweisung an die erste Instanz dem Gesetz.

Normen

ZPO §496 Abs3

3 Ob 43/86OGH18.06.1986
7 Ob 578/88OGH19.05.1988
2 Ob 58/88OGH14.06.1988
4 Ob 41/93OGH18.05.1993

Auch; Beisatz: Wenn das Beweisverfahren nicht bloß zu ergänzen, sondern erst durchzuführen ist, begründet die Zurückverweisung an das Erstgericht keinen Verfahrensmangel. (T1)

4 Ob 329/97dOGH12.11.1997

Auch

Dokumentnummer

JJR_19860618_OGH0002_0030OB00043_8600000_004

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