OGH 6Ob531/85 (RS0016613)

OGH6Ob531/8512.6.1986

Rechtssatz

Bei der Frage, ob ein konkurrenzverbotswidriges Verhalten einen wichtigen Auflösungsgrund bildet, kommt es nicht auf den Eintritt eines Schadens, sondern darauf an, ob dadurch das Vertrauensverhältnis zerstört wurde. Die Mitwirkung am Aufbau der Vertretung eines Konkurrenzunternehmens stellt einen gravierenden Verstoß gegen Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr dar und ist damit eine Zerstörung des Vertrauensverhältnissen.

Normen

ABGB §879 BIIf
ABGB §936 IV

6 Ob 531/85OGH12.06.1986

Dokumentnummer

JJR_19860612_OGH0002_0060OB00531_8500000_002

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