OGH 1Ob25/86 (RS0027589)

OGH1Ob25/8628.5.1986

Rechtssatz

Der Besteller eines einer Baubewilligung unterliegenden Werks, der es unterläßt, die Baubewilligung einzuholen und einen von der Bauordnung vorgeschriebenen Bauführer zu bestellen, verletzt damit eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB.

Normen

ABGB §1311 IIc

1 Ob 25/86OGH28.05.1986

Veröff: SZ 59/92

1 Ob 43/86OGH18.02.1987

nur: Der Besteller eines einer Baubewilligung unterliegenden Werks, der es unterläßt, die Baubewilligung einzuholen, verletzt damit eine Schutzvorschrift im Sinn der § 1311 ABGB. (T1)

1 Ob 27/95OGH04.06.1996

Vgl; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 37 Tir BauO dadurch, daß kein konzessionierter Unternehmer zum Bauführer bestellt wurde. (T2) Veröff: SZ 69/132

5 Ob 8/04vOGH25.05.2004

Beisatz: Hier: Stmk BauG. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19860528_OGH0002_0010OB00025_8600000_001

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