OGH 14Ob81/86 (RS0028193)

OGH14Ob81/8627.5.1986

Rechtssatz

Die sondergesetzlichen Regelungen der § 31 AngG, § 31 GAngG, § 15 HGHAngG sind nicht analogiefähig; der Rücktritt vom Dienstvertrag ist nur nach den allgemeinen Grundsätzen über den Vertragsrücktritt zulässig, wenn der Dienstnehmer den Dienst nicht antritt oder der Dienstgeber ihn in den Dienst nicht aufnimmt. Dies hat zur Folge, daß der Zurücktretende zur Setzung einer Nachfrist verpflichtet ist (Arb 6247), sofern nicht der Rücktrittsgrund einem Austrittsgrund entspricht. Einer Nachfristsetzung bedarf es aber nicht, wenn die Vertragserfüllung endgültig abgelehnt wird.

Arbeitnehmer — Arbeitgeber — Angestellte — Arbeitsvertrag — Antritt — Verzug — Erfüllungsverzug — Ausnahmeverzug — Dienstantritt — Arbeitsantritt — Schuldnerverzug — vorzeitige Auflösung — Ablehnung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Erklärung

 

Normen

ABGB §1158 V
AngG §31
GAngG §31
HGHAngG §15
SchSpG §41

14 Ob 81/86OGH27.05.1986

Veröff: SZ 59/91 = EvBl 1986/178 S 760 = RdW 1987,59 = JBl 1987,196 = ZAS 1987,50 (Beck - Mannagetta - Mayer - Maly) = Arb 10537

8 ObA 27/12xOGH30.05.2012

Vgl auch; nur: Die sondergesetzlichen Regelungen der § 31 AngG sind nicht analogiefähig. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/60

Dokumentnummer

JJR_19860527_OGH0002_0140OB00081_8600000_002

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