Rechtssatz
Die in § 39 Abs 1 EO genannte "gleichzeitige Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte" führt nicht dazu, daß der Drittschuldner in Beachtung der Forderungsexekution schon ausbezahlte Beträge von dieser wieder zurückfordern muß oder daß etwa die betreibende Partei diese Beträge im Zuge des Exekutionsverfahrens zurückerstatten muß.
5 Ob 90/21b | OGH | 30.11.2021 |
Beisatz: Durch den Wegfall der Rechtsgrundlage für das Behalten dieser Zahlung entsteht ein Bereicherungsanspruch des Verpflichteten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19860430_OGH0002_0030OB00027_8600000_002
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