OGH 5Ob510/85 (RS0032321)

OGH5Ob510/8529.4.1986

Rechtssatz

Die dem Bürgen gewährten Rechte stehen aber auch dem Interzedenten durch Drittpfandbestellung zu, der Auskunftsansprüche und Rechnungslegungsansprüche geltend macht, deren Erfüllung es ihm ermöglichen sollen, den Umfang seiner Haftung zu bestimmen. Dieser Anspruch ergibt sich, wenn das gesicherte Rechtsverhältnis beendet ist oder auf den Dritten gegriffen werden soll, überdies unmittelbar aus § 1366 ABGB. Die gesetzliche Grundlage für den Auskunftsanspruch und die damit verbundene Rechnungslegung ist demnach vorhanden.

Normen

ABGB §1364
ABGB §1366
EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII IDa

5 Ob 510/85OGH29.04.1986

Veröff: JBl 1986,511 = RdW 1986,208 = SZ 59/74 = ÖBA 1986,411 (Jabornegg)

6 Ob 590/91OGH07.11.1991

nur: Die dem Bürgen gewährten Rechte stehen aber auch dem Interzedenten durch Drittpfandbestellung zu, der Auskunftsansprüche und Rechnungslegungsansprüche geltend macht, deren Erfüllung es ihm ermöglichen sollen, den Umfang seiner Haftung zu bestimmen. (T1) Veröff: ÖBA 1992,654 (Jabornegg) = RdW 1992,171 = ecolex 1992,158

3 Ob 550/93OGH15.12.1993

Auch

10 Ob 427/97kOGH19.05.1998

Auch

3 Ob 81/01kOGH20.11.2001

Auch; nur T1

1 Ob 264/07sOGH26.02.2008

Auch; Beisatz: Dass der Auskunfts-und Rechnungslegungsanspruch eines Interzedenten nur gegen Aufwandersatz durchgesetzt werden könnte, ist dem Gesetz, insbesondere dem sinngemäß anzuwendenden § 1366 ABGB, nicht zu entnehmen; schon gar nicht kann die Vorauszahlung eines Geldbetrags gefordert werden. (T2); Beisatz: Der Rechnungslegungsanspruch des Interzedenten besteht unabhängig von einem (bevorstehenden oder bereits anhängig gemachten) Verfahren.(T3); Beisatz: Dem Interzedenten ist nach der Rechnungslegung in geeigneter Weise Einsicht in die jeweiligen Belege zu gewähren. (T4)

9 Ob 34/12hOGH26.11.2012

Vgl auch; Bem: Mit Ausführungen zum Bankgeheimnis nach § 38 BWG. (T5); Veröff: SZ 2012/127

1 Ob 33/18mOGH19.06.2018

Beis wie T4; Beis wie T3; Beisatz: Der Anspruch richtet sich gegen den Gläubiger und geht zunächst auf Bekanntgabe der Ansprüche gegen den Pfandschuldner, aber als Rechnungslegungsanspruch über einen reinen Auskunftsanspruch über das Abrechnungsergebnis hinaus. Die Abrechnung ist Rechnungslegung über die Vermögensbewegung aus dem durch die Drittpfandbestellung gesicherten Geschäft und mit der Vermögens‑ und Schuldenangabe im Sinn des Art 42 EGZPO nicht identisch. (T6); Beisatz: Der Verpflichtete hat die Rechnung so zu legen, dass der Berechtigte auf deren Grundlage seine Ansprüche bzw seine Verbindlichkeiten dem Grunde und der Höhe nach konkretisieren kann. Die ordnungsgemäße Rechnungslegung umfasst demgemäß alle Angaben, die die Überprüfung der Rechnung ermöglichen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19860429_OGH0002_0050OB00510_8500000_001

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