OGH 1Ob536/86 (RS0032943)

OGH1Ob536/8617.3.1986

Rechtssatz

Die vom Kreditinstitut dem Überweisungsempfänger erteilte Bestätigung eines erhaltenen Überweisungsauftrages ist im Regelfall nur die Ankündigung einer in Aussicht genommenen Überweisung, der keine Verpflichtungswirkung zukommt. In der Abhängigkeit der Ausführung des Überweisungsauftrages vom Deckungsverhältnis liegt die charakteristische Schwäche des Anspruchs auf die Gutschrift und der wesentliche Unterschied zum Anspruch aus der erteilten Gutschrift. Bei der Bestätigung eines unwiderruflich erteilten Überweisungsauftrages kann dem Kreditinstitut Treuhandfunktion zukommen. Ob eine Kreditunternehmung unter analoger Anwendung des § 1402 ABGB durch eine einfache Mitteilung an den Dritten bereits verpflichtet ist, hängt von der Lage des einzelnen Falles ab und ist unter sorgfältiger Prüfung der Wortfassung zu entscheiden.

Normen

ABGB §1400 C

1 Ob 536/86OGH17.03.1986

Veröff: SZ 59/51 = ÖBA 1986 H7,301 (zustimmend Koziol) = RdW 1986,207 = JBl 1986,381

8 Ob 572/93OGH24.02.1994

Beisatz: Hier wurde auf Grund der besonderen Umstände eine selbständige Verpflichtungserklärung angenommen. (T1) Veröff: ÖBA 1994,650

3 Ob 1634/94OGH22.02.1995
7 Ob 188/99vOGH16.02.2000

Auch

1 Ob 349/99aOGH28.04.2000

Beisatz: In der Mitteilung (Bestätigung) eines erteilten Überweisungsauftrags ist in der Regel nur die Ankündigung beziehungsweise Inaussichtstellung der Gutschrift, nicht aber die Begründung einer selbständigen, vom Deckungsverhältnis unabhängigen Verpflichtung zu erblicken. Der Überweisungsempfänger erwirbt allein auf Grund des Überweisungsauftrags noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber der Bank, die die Überweisung auszuführen hat. (T2)

2 Ob 196/03tOGH12.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls im Zeitpunkt der Gutschrift auf sein Konto (nicht also etwa einer bloßen Bestätigung eines erhaltenen Überweisungsauftrages: erlangt der Kunde einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank, gelangt doch mit der Gutschrift der Zahlung auf dem Konto diese in das Vermögen des Kontoinhabers. (T3)

6 Ob 218/05kOGH15.12.2005

Beisatz: Hier: Bei Anwendung dieser Grundsätze ist aufgrund der besonderen Umstände eine selbständige, in schlüssiger Form abgegebene Verpflichtungserklärung der beklagten Bank zu bejahen. (T4)

6 Ob 8/07fOGH16.03.2007

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Lediglich wenn der Kunde der Bank einen unwiderruflichen Überweisungsauftrag erteilt, stehen dem Überweisungsempfänger unmittelbar Rechtsansprüche gegen die Bank zu (so schon 8 Ob 572/93). (T5)

3 Ob 166/08wOGH03.09.2008

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vertragsauslegung ergibt Widerruflichkeit des Überweisungsauftrags. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19860317_OGH0002_0010OB00536_8600000_002

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