Normen
ABGB §1400 C
1 Ob 536/86 | OGH | 17.03.1986 |
Veröff: SZ 59/51 = ÖBA 1986 H7,301 (zustimmend Koziol) = RdW 1986,207 = JBl 1986,381 |
8 Ob 572/93 | OGH | 24.02.1994 |
Beisatz: Hier wurde auf Grund der besonderen Umstände eine selbständige Verpflichtungserklärung angenommen. (T1) Veröff: ÖBA 1994,650 |
3 Ob 1634/94 | OGH | 22.02.1995 |
7 Ob 188/99v | OGH | 16.02.2000 |
Auch |
1 Ob 349/99a | OGH | 28.04.2000 |
Beisatz: In der Mitteilung (Bestätigung) eines erteilten Überweisungsauftrags ist in der Regel nur die Ankündigung beziehungsweise Inaussichtstellung der Gutschrift, nicht aber die Begründung einer selbständigen, vom Deckungsverhältnis unabhängigen Verpflichtung zu erblicken. Der Überweisungsempfänger erwirbt allein auf Grund des Überweisungsauftrags noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber der Bank, die die Überweisung auszuführen hat. (T2) |
2 Ob 196/03t | OGH | 12.09.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls im Zeitpunkt der Gutschrift auf sein Konto (nicht also etwa einer bloßen Bestätigung eines erhaltenen Überweisungsauftrages: erlangt der Kunde einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank, gelangt doch mit der Gutschrift der Zahlung auf dem Konto diese in das Vermögen des Kontoinhabers. (T3) |
6 Ob 218/05k | OGH | 15.12.2005 |
Beisatz: Hier: Bei Anwendung dieser Grundsätze ist aufgrund der besonderen Umstände eine selbständige, in schlüssiger Form abgegebene Verpflichtungserklärung der beklagten Bank zu bejahen. (T4) |
6 Ob 8/07f | OGH | 16.03.2007 |
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Lediglich wenn der Kunde der Bank einen unwiderruflichen Überweisungsauftrag erteilt, stehen dem Überweisungsempfänger unmittelbar Rechtsansprüche gegen die Bank zu (so schon 8 Ob 572/93). (T5) |
3 Ob 166/08w | OGH | 03.09.2008 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vertragsauslegung ergibt Widerruflichkeit des Überweisungsauftrags. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19860317_OGH0002_0010OB00536_8600000_002
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