Rechtssatz
Sittenwidrig ist die völlige Ausschaltung der vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen.
5 Ob 102/09z | OGH | 10.11.2009 |
Vgl aber; Beisatz: Ein allgemeiner Kündigungsverzicht (auch nur von einer Seite) auf bestimmte oder bestimmbare Zeit ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht als unzulässiger Knebelungsvertrag sittenwidrig, sondern vielmehr zulässig und wirksam (9 Ob 4/03h, 4 Ob 324/00a). (T1) |
6 Ob 134/17z | OGH | 21.12.2017 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: 100-jähriger Kündigungsverzicht des Vermieters in einem Mietvertrag über einen „Rohdachboden“ nach den Umständen des Falls zulässig. (T2)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19860227_OGH0002_0060OB00524_8600000_004
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