Normen
1 Ob 547/86 | OGH | 19.02.1986 |
Veröff: SZ 59/36 = JBl 1986,784 (Wilhelm) |
9 ObA 77/01s | OGH | 05.09.2001 |
Auch; Beisatz: Die stille Annahme erfolgt durch eine nicht empfangsbedürftige Willensbetätigung und erübrigt eine dem Antragsteller zugehende ausdrückliche oder schlüssige Willenserklärung des Oblaten. Bloßes Stillschweigen gilt allerdings nicht als stille Annahme im Sinne des § 864 ABGB. Als Willensbetätigung setzt die stille Annahme neben der Annahmehandlung (Betätigung) auch einen wirklichen Annahmewillen des Oblaten voraus. (T1) |
5 Ob 150/21a | OGH | 21.03.2022 |
Vgl; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19860219_OGH0002_0010OB00547_8600000_004
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