OGH 14Ob8/86 (RS0071291)

OGH14Ob8/8618.2.1986

Rechtssatz

Wegen gleicher Interessenlage ist die analoge Anwendung der §§ 151 PatG, 56 MSchG und 87 a UrhG auf Vergütungsansprüche nach § 8 PatG geboten; auch der Arbeitnehmer oder der ehemalige Arbeitnehmer hat nicht nur den schon bisher von der Rechtsprechung anerkannten Rechnungslegungsanspruch, sondern auch den Anspruch, die gelegte Rechnung durch Sachverständige prüfen zu lassen.

Normen

PatG 1970 §8

14 Ob 8/86OGH18.02.1986

Veröff: SZ 59/34 = ÖBl 1986,59 = GRURInt 1986,822 = Arb 10496

9 ObA 92/98iOGH02.09.1998

Auch; nur: Wegen gleicher Interessenlage ist die analoge Anwendung des § 151 PatG geboten. (T1); Beisatz: § 151 PatG ist nicht nur auf deliktische Ansprüche anzuwenden; vielmehr sind per analogiam - besonders nach Auflösung des Dienstverhältnisses - auch einem Dienstnehmer, diese Ansprüche zuzuerkennen. (T2)

8 ObS 8/19pOGH24.07.2019

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19860218_OGH0002_0140OB00008_8600000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)