OGH 7Ob691/85 (RS0009662)

OGH7Ob691/8530.1.1986

Rechtssatz

Dem § 97 ABGB liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörigen Wohnung, die seinem dringenden Wohnungsbedürfnis dient, erwirbt, daraus wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnungsbedürfnisses dient, auf Benützung dieser Wohnung, die nicht die Ehewohnung sein muss, abgeleitet.

Normen

ABGB §97

7 Ob 691/85OGH30.01.1986
1 Ob 588/86OGH22.10.1986

MietSlg 38/42

6 Ob 621/86OGH05.02.1987

nur: Daraus wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnungsbedürfnisses dient, auf Benützung dieser Wohnung abgeleitet. (T1); Veröff: JBl 1987,518

6 Ob 700/87OGH14.01.1988

nur T1

4 Ob 537/91OGH18.06.1991

Auch

1 Ob 519/93OGH11.05.1993

Vgl auch; Beisatz: Zum Unterhalt gehört auch das Wohnen. (T2)

4 Ob 529/94OGH31.05.1994
7 Ob 100/04pOGH06.07.2004
4 Ob 72/19wOGH24.09.2019

Vgl; Beisatz: Der Anspruch beschränkt sich nicht auf die Ehewohnung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19860130_OGH0002_0070OB00691_8500000_001

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