OGH 7Ob654/85 (RS0044741)

OGH7Ob654/8516.1.1986

Rechtssatz

Der Kläger des Vorprozesses kann eine Wiederaufnahmsklage nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel zu einem anderen als dem im Vorprozess vorgetragenen rechtserzeugenden (oder bei einer negativen Feststellungsklage rechtsvernichtenden) Sachverhalt (Klagsanspruch) stützen. Nur neue Einwendungen der im Hauptprozess beklagten Partei gegen den schon im Vorprozess erhobenen Anspruch wären allenfalls anders zu beurteilen.

Normen

ZPO §530 Abs1 Z7 G1

7 Ob 654/85OGH16.01.1986

Veröff: SZ 59/14 = EvBl 1986/122 S 465 = RdW 1986,145

10 Ob 2152/96kOGH05.11.1996

Beisatz: Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist demnach der Streitgegenstand des Vorprozesses, über den das dortige Urteil ergangen ist. (T1); Beisatz: Hier: Der rechtserzeugende Sachverhalt einer Widerrufsklage nach § 948 ABGB besteht nicht allein in einer oder mehreren strafbaren Handlungen des Beschenkten, sondern in dem sich darin äußernden groben Undank gegen den Geschenkgeber im Sinne einer verwerflichen Außerachtlassung der Dankbarkeit. Dabei ist das Gesamtverhalten des Beschenkten zu beurteilen. Werden daher im Verlauf eines Verfahrens zur Darlegung des groben Undankes eines Beschenkten weitere Vorfälle aufgezeigt, dann wird damit nicht zwangsläufig ein neuer rechtserzeugender Sachverhalt geltend gemacht, sofern die weiteren Vorfälle im Rahmen des bisherigen Klagegrundes, gerichtet auf Widerruf einer bestimmten Schenkung wegen groben Undankes des Beschenkten bleiben. (T2)

4 Ob 51/11wOGH21.06.2011

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Obsiegt der Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren über rückständigen Unterhalt zur Gänze und kommen nachträglich Umstände hervor, die die Annahme eines höheren Unterhaltsanspruches rechtfertigen, dann ist dies nicht mit einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 ZPO, sondern einer neuerlichen Einklagung geltend zu machen. (T3)

4 Ob 162/17bOGH24.10.2017

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 32/18mOGH17.07.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19860116_OGH0002_0070OB00654_8500000_004

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