Normen
ZPO §530 Abs1 Z7 G1
7 Ob 654/85 | OGH | 16.01.1986 |
Veröff: SZ 59/14 = EvBl 1986/122 S 465 = RdW 1986,145 |
10 Ob 2152/96k | OGH | 05.11.1996 |
Beisatz: Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist demnach der Streitgegenstand des Vorprozesses, über den das dortige Urteil ergangen ist. (T1); Beisatz: Hier: Der rechtserzeugende Sachverhalt einer Widerrufsklage nach § 948 ABGB besteht nicht allein in einer oder mehreren strafbaren Handlungen des Beschenkten, sondern in dem sich darin äußernden groben Undank gegen den Geschenkgeber im Sinne einer verwerflichen Außerachtlassung der Dankbarkeit. Dabei ist das Gesamtverhalten des Beschenkten zu beurteilen. Werden daher im Verlauf eines Verfahrens zur Darlegung des groben Undankes eines Beschenkten weitere Vorfälle aufgezeigt, dann wird damit nicht zwangsläufig ein neuer rechtserzeugender Sachverhalt geltend gemacht, sofern die weiteren Vorfälle im Rahmen des bisherigen Klagegrundes, gerichtet auf Widerruf einer bestimmten Schenkung wegen groben Undankes des Beschenkten bleiben. (T2) |
4 Ob 51/11w | OGH | 21.06.2011 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Obsiegt der Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren über rückständigen Unterhalt zur Gänze und kommen nachträglich Umstände hervor, die die Annahme eines höheren Unterhaltsanspruches rechtfertigen, dann ist dies nicht mit einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 ZPO, sondern einer neuerlichen Einklagung geltend zu machen. (T3) |
4 Ob 162/17b | OGH | 24.10.2017 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
4 Ob 32/18m | OGH | 17.07.2018 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0070OB00654_8500000_004
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