OGH 5Ob75/85 (RS0020583)

OGH5Ob75/8517.12.1985

Rechtssatz

Die im § 1097 ABGB normierte Pflicht des Bestandnehmers, dem Bestandgeber obliegende Reparaturen diesem unverzüglich anzuzeigen, soll diesen lediglich in die Lage versetzen, seiner Instandhaltungspflicht nachzukommen; hat er, auf welche Weise immer, ohnehin davon erfahren, so ist diese Verpflichtung gegenstandslos. Die Verletzung dieser Obliegenheit durch den Bestandnehmer kann (bis zur Nachholung oder sonstigen Kenntnis des Bestandgebers) zum Ausschluß der Zinsbefreiung nach § 1096 ABGB bzw des Rücktrittsrechtes nach § 1117 ABGB führen, jedenfalls aber schadenersatzpflichtig machen.

Normen

ABGB §1097
MRG §8 Abs1
MRG §16 Abs2 Z4
WEG §15 Abs2

5 Ob 75/85OGH17.12.1985

Veröff: RdW 1986,208

7 Ob 624/87OGH04.06.1987

nur: Die im § 1097 ABGB normierte Pflicht des Bestandnehmers, dem Bestandgeber obliegende Reparaturen diesem unverzüglich anzuzeigen, soll diesen lediglich in die Lage versetzen, seiner Instandhaltungspflicht nachzukommen; hat er, auf welche Weise immer, ohnehin davon erfahren, so ist diese Verpflichtung gegenstandslos. (T1)

5 Ob 223/10wOGH02.12.2010

nur T1; Beisatz: Die Pflicht nach § 8 Abs 1 letzter Satz MRG entspricht jener nach § 1097 ABGB. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19851217_OGH0002_0050OB00075_8500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)