OGH 12Os126/85 (RS0091801)

OGH12Os126/8512.12.1985

Rechtssatz

Führend an einer von mehreren begangenen Tat beteiligt gewesen ist, wer dabei eine besonders hervorragende Rolle gespielt hat.

Normen

StGB §33 Z4

12 Os 126/85OGH12.12.1985
11 Os 126/05xOGH13.12.2005

Vgl; Beisatz: In einer Verbindung betätigt sich führend, wer anderen Mitgliedern gegenüber anordnungsbefugt ist, wobei die Weisungskompetenz nicht umfassend sein muss, sondern auch auf einen Teilbereich beschränkt sein kann, sofern dieser in Relation zum Gesamtgefüge als maßgebend einzustufen ist. (T1)

13 Os 124/18mOGH19.12.2018

Dokumentnummer

JJR_19851212_OGH0002_0120OS00126_8500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)