Normen
ABGB §1435
EO §39 Abs1 Z1 I
EO §39 Abs1 Z1 IIIA
ZPO §505 Abs3
1 Ob 663/85 | OGH | 11.12.1985 |
EvBl1986/78 S 279 = SZ 58/204 |
Dokumentnummer
JJR_19851211_OGH0002_0010OB00663_8500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Leistet der Verpflichtet auf Grund eines Urteils, das noch mit außerordentlicher Revision bekämpft werden kann (und sodann auch bekämpft wird) , so kann es der auch dem Gläubiger erkennbare Sinn und Zweck der Leistung nur sein, die mögliche Zwangsvollstreckung durch den Gegner zu vermeiden und daher nur für den Fall endgültig zu leisten , daß das Urteil des Berufungsgerichtes Bestand hat. Wird hingegen der außerordentlichen Revision Folge gegeben und dem Gläubiger der Anspruch aberkannt oder die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zur neuen Entscheidung zurückverwiesen, ist die Rückforderung des Geleisteten wegen Wegfalls der Leistungsgrundlage zulässig. Eine bewilligte Exekution wäre auf Antrag des Verpflichteten gem § 39 Abs 1 Z 1 EO einzustellen.
Normen
ABGB §1435
EO §39 Abs1 Z1 I
EO §39 Abs1 Z1 IIIA
ZPO §505 Abs3
1 Ob 663/85 | OGH | 11.12.1985 |
EvBl1986/78 S 279 = SZ 58/204 |
JJR_19851211_OGH0002_0010OB00663_8500000_001
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