OGH 4Ob525/85 (RS0022612)

OGH4Ob525/8510.12.1985

Rechtssatz

Wenn den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen hat, wie etwa wenn der Verkäufer noch Eigentümer ist, der Käufer jedoch schon die Gefahr trägt, oder wenn der Schenker noch Eigentümer der Sache ist und der Beschenkte den Verlust zu tragen hat, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger nicht befreit.

Normen

ABGB §1295 Ia2

4 Ob 525/85OGH10.12.1985

Veröff: EvBl 1986/126 S 496 = ZVR 1987/7 S 11

4 Ob 180/85OGH18.02.1986

Beisatz: Hier: Ersatzpflicht des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB für verlagerten Schaden. (T1) Veröff: RdW 1986,152 = JBl 1986,468 = DRdA 1988,132 (Jabornegg) = Arb 10495 = ZAS 1987,85 (Kerschner)

8 Ob 578/93OGH14.10.1993

Auch

5 Ob 532/93OGH30.08.1994

Vgl auch; Beisatz: Hier jedoch: Keine Schadensverlagerung, wenn der behauptete Schaden - resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer - schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller - eingetreten gewesen; dieser war daher Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen des bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten. (T2) Veröff: SZ 67/139

16 Ok 2/95OGH26.02.1996
8 Ob 287/01sOGH28.11.2002

Auch; Beisatz: Hier: Subunternehmerin ist aus dem Titel der Schadensverlagerung legitimiert, den von einem anderen Subunternehmer an dem von ihr hergestellten Werk vor dessen Übergabe an den Besteller verursachten Schaden geltend zu machen, auch wenn sie infolge Einbaus der Teile nicht mehr deren Eigentümer ist und somit nur ein Vermögensschaden vorliegt. (T3)

10 Ob 142/05pOGH17.02.2006

Auch; nur: Wenn den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen hat, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger nicht befreit. (T4)

2 Ob 238/07zOGH14.02.2008

Vgl; nur T4

2 Ob 190/09vOGH25.03.2010

Vgl auch

4 Ob 46/12mOGH02.08.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kartellrechtswidrige Preisabsprache. (T5); Veröff: SZ 2012/78

2 Ob 124/17zOGH27.07.2017

Auch; nur T4; Beisatz: Werden alle im Nachlass vorhandenen Sachen einer bestimmten Gattung (hier: Barvermögen) vermacht, trägt ausschließlich der Legatar das Risiko einer Verminderung der Gattung durch rechtswidrige Handlungen eines Dritten, während der Nachlass bzw die Erben dadurch nicht (konkret) geschädigt werden, denn die entzogenen Vermögenswerte wären auch bei Unterbleiben der rechtswidrigen Handlungen nicht an sie, sondern an den Legatar gefallen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Drittschadensliquidation erfüllt. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19851210_OGH0002_0040OB00525_8500000_003

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