OGH 4Ob387/85 (RS0076518)

OGH4Ob387/8510.12.1985

Rechtssatz

Tagebücher sind daher nur dann "Werke" im Sinne des § 1 UrhG, wenn sie Voraussetzungen für eine eigentümliche geistige Schöpfung erfüllen. Unbesehen kann auch dem Tagebuch eines bekannten Autors nicht Werkcharakter zugebilligt werden. Wenn auch der Inhalt eines Briefes oder eines Tagebuches statistisch einmalig ist, weil es nach den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, daß etwa eine Folge von siebzig Wörtern unabhängig voneinander durch zwei verschiedene Verfasser geschrieben werden kann, so kann einem solchen Text doch nur dann urheberrechtlicher Schutz zukommen, wenn er individuelle, originelle Züge enthält.

Normen

UrhG §1

4 Ob 387/85OGH10.12.1985

Veröff: SZ 58/201 = EvBl 1986/120 S 463 = GRURInt 1986,486 = MR 1986 H2,20 (M. Walter) = ÖBl 1986,27

4 Ob 13/92OGH07.04.1992

Vgl auch; Veröff: SZ 65/49 = GRURInt 1993,176

4 Ob 2202/96vOGH12.08.1996

Ähnlich; nur: Wenn auch der Inhalt statistisch einmalig ist, weil es nach den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, daß etwa eine Folge von siebzig Wörtern unabhängig voneinander durch zwei verschiedene Verfasser geschrieben werden kann, so kann einem solchen Text doch nur dann urheberrechtlicher Schutz zukommen, wenn er individuelle, originelle Züge enthält. (T1) Beisatz: Daß wohl kaum zwei Autoren unabhängig voneinander die gleiche Formulierung gefunden hätten, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer eigentümlichen geistigen Schöpfung; die "statistische Einmaligkeit" genügt hiefür nicht. (T2) Beisatz: Hier: Gebrauchsinformation für eine Arzneispezialität. (T3)

4 Ob 216/07dOGH22.01.2008

Ähnlich; Beisatz: „Statistische Einmaligkeit" einer (hier: choreografischen) Leistung reicht für sich allein nicht aus, dieser Leistung urheberrechtlichen Schutz zuzuerkennen. (T4); Veröff: SZ 2008/9

Dokumentnummer

JJR_19851210_OGH0002_0040OB00387_8500000_007

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