OGH 6Ob689/85 (RS0058875)

OGH6Ob689/8528.11.1985

Rechtssatz

Der Anwendungsbereich der Haftungseinschränkung des § 176 Abs 3 ForstG ist sehr weit gezogen. Dieser Bestimmung sind alle Fälle zu unterstellen, in welchen ein Angehöriger des dort umschriebenen Personenkreises durch positives Tun bei der Waldbewirtschaftung einen Schaden herbeiführt.

Normen

ABGB §864a
ForstG 1975 §176 Abs3

6 Ob 689/85OGH28.11.1985

Veröff: SZ 58/195 = JBl 1986,587

5 Ob 3/99yOGH26.01.1999

Vgl; Beisatz: Das Haftungsprivileg des Waldeigentümers gemäß § 176 Abs 3 ForstG steht der Annahme einer nachbarrechtlichen Gefährdungshaftung nicht entgegen, weil es Ersatzansprüche nach allgemeinem Schadenersatzrecht betrifft; auch die Gefährdungshaftung nach EKHG bleibt hievon ausdrücklich unberührt. (T1)

10 Ob 33/00aOGH02.05.2000

Vgl; Beis wie T1 nur: Das Haftungsprivileg des Waldeigentümers gemäß § 176 Abs 3 ForstG steht der Annahme einer nachbarrechtlichen Gefährdungshaftung nicht entgegen, weil es Ersatzansprüche nach allgemeinem Schadenersatzrecht betrifft. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19851128_OGH0002_0060OB00689_8500000_007

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