4 Ob 513/84 | OGH | 15.10.1985 |
Anrufung des VfGH |
3 Ob 1/19x | OGH | 20.03.2019 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00513_8400000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Es ist nicht nur ein Gebot der Rechtssicherheit, sondern auch ein Erfordernis des Verständnisses der Rechtsordnung als umfassende Einheit, daß bei Legalenteignungen Bedenken, ob bei der Erlassung des betreffenden Gesetzes Verfassungsmäßige Grundrechte verletzt wurden, nicht von den ordentlichen Gerichten als Vorfrage bei der Entscheidung über ein Entschädigungsbegehren, sondern durch den VfGH geprüft und beurteilt werden. Dies trägt auch dem Rechnung, daß die Enteignung selbst öffentlich-rechtlichen Charakter hat, während die Entschädigungsfrage privatrechtlich zu beurteilen ist.
4 Ob 513/84 | OGH | 15.10.1985 |
Anrufung des VfGH |
3 Ob 1/19x | OGH | 20.03.2019 |
Vgl auch |
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00513_8400000_004
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