OGH 4Ob513/84 (RS0010826)

OGH4Ob513/8415.10.1985

Rechtssatz

Es ist nicht nur ein Gebot der Rechtssicherheit, sondern auch ein Erfordernis des Verständnisses der Rechtsordnung als umfassende Einheit, daß bei Legalenteignungen Bedenken, ob bei der Erlassung des betreffenden Gesetzes Verfassungsmäßige Grundrechte verletzt wurden, nicht von den ordentlichen Gerichten als Vorfrage bei der Entscheidung über ein Entschädigungsbegehren, sondern durch den VfGH geprüft und beurteilt werden. Dies trägt auch dem Rechnung, daß die Enteignung selbst öffentlich-rechtlichen Charakter hat, während die Entschädigungsfrage privatrechtlich zu beurteilen ist.

Normen

ABGB §365 B
B-VG Art89
B-VG Art140

4 Ob 513/84OGH15.10.1985

Anrufung des VfGH

3 Ob 1/19xOGH20.03.2019

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0040OB00513_8400000_004

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