OGH 4Ob368/85 (RS0040816)

OGH4Ob368/8515.10.1985

Rechtssatz

Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Die klagende Partei ist berechtigt, jedoch mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Die Unterlassung eines derartigen Antrages führt nicht unbedingt zu einem Ruhen des Verfahrens. Ein solcher Verfahrensstillstand ist, wie sich aus den §§ 168 bis 170 ZPO ergibt, nämlich entweder die Folge einer darauf gerichteten Parteienvereinbarung oder einer Säumnis beider Parteien.

Normen

ZPO §395

4 Ob 368/85OGH15.10.1985

Veröff: EvBl 1986/31 S 115

3 Ob 201/88OGH18.01.1989

nur: Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. (T1)<br/>Beisatz: Die Entscheidung mit Anerkenntnisurteil ohne Antrag des Klägers bildet einen Verfahrensmangel, der jedoch den Kläger nicht beschwert. (T2)

9 Ob 4/09tOGH29.10.2009

Auch; nur T1

2 Ob 127/15pOGH25.02.2016

Auch; Beisatz: Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen, doch ist der Kläger nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0040OB00368_8500000_002

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