OGH 8Ob517/85 (RS0073971)

OGH8Ob517/8518.9.1985

Rechtssatz

Ansprüche, die mit einer den Bestimmungen der CMR unterliegenden Beförderung im Zusammenhang stehen, unterliegen nur dann der Verjährungsfrist des Art 32 CMR, wenn sie zwischen Personen bestehen, die auch Ansprüche aus dem Frachtvertrag besitzen oder am Frachtvertrag zumindest insoweit beteiligt sind, als der Absender für sie in verdeckter Stellvertretung oder mit ihrem Einverständnis über das Frachtgut verfügte.

Normen

CMR Art32 Abs1

8 Ob 517/85OGH18.09.1985

Veröff: SZ 58/146 = EvBl 1986/93 S 346

1 Ob 21/05bOGH15.03.2005

Ähnlich; Beisatz: Macht der Absender des Frachtguts als Vertragspartei des Beförderungsvertrags einen Ersatzanspruch geltend, der in seinem Vermögen durch das deliktische Verhalten eines Gehilfen des Frachtführers oder eines Unterfrachtführers im Zuge der Verladung des Frachtguts in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht des Frachtführers verursacht wurde, so verjähren auch Ersatzansprüche wegen Schäden, die nicht unter Art 17 und Art 28 CMR zu subsumieren sind und daher nicht unter die Anwendbarkeit des Kapitels IV dieses Übereinkommens fallen, gemäß Art 32 Abs 1 CMR. (T1); Veröff: SZ 2005/37

7 Ob 203/13yOGH11.12.2013

Dokumentnummer

JJR_19850918_OGH0002_0080OB00517_8500000_001

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