OGH 4Ob105/85 (RS0029378)

OGH4Ob105/8510.9.1985

Rechtssatz

Das die Vertrauensunwürdigkeit bedingende Verhalten muß sich grundsätzlich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ereignet haben. Vorher liegende Umstände, die dem Dienstgeber erst nachträglich bekannt werden, rechtfertigen die Entlassung nur ausnahmsweise, auch wenn sie den Dienstgeber bei rechtzeitigem Bekanntwerden von einem Vertragsabschluß mit dem Dienstnehmer abgehalten hätten.

Arbeitgeber — Arbeitnehmer — Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Zeitpunkt — Vertrauensverwirkung

 

Normen

AngG §27 Z1 E1c

4 Ob 105/85OGH10.09.1985

Veröff: JBl 1986,331 = DRdA 1986 H19,323 (Petrovic)

9 ObA 146/02iOGH13.11.2002

nur: Das die Vertrauensunwürdigkeit bedingende Verhalten muß sich grundsätzlich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ereignet haben. (T1); Beisatz: Früher, speziell im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses begangene, dem gegenwärtigen Arbeitgeber erst zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Vertragsabschluss bekannt gewordene Verfehlungen des Arbeitnehmers berechtigen nur dann zur Entlassung, wenn im konkreten Fall Umstände vorliegen, die im Verein mit den zurückliegenden Ereignissen geeignet sind, eine tiefe Vertrauensstörung herbeizuführen. Gerade bei strafbaren Handlungen bedarf es eines inneren, sachlichen Zusammenhanges zwischen der gegenwärtigen Tätigkeit und der früheren Verfehlung. (T2)

8 ObA 65/16sOGH30.05.2017

Auch; Beisatz: Die Entlassung kann auch nicht auf einen Sachverhalt gestützt werden, der sich erst nach ihrem Ausspruch ereignet hat. (T3)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00105_8500000_006

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