OGH 5Ob38/85 (RS0069988)

OGH5Ob38/8511.6.1985

Rechtssatz

Unter die der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlagen zur zentralen Wärmeversorgung fallen weder in Sondernutzung einzelner Mieter stehende Anlagen, von deren Benützung anderer Mieter ausgeschlossen sind, noch Anlagen, deren Gebrauch auf Grund von Sondervereinbarungen nur bestimmten Mietern zusteht.

Normen

MRG §3 Abs2 Z3

5 Ob 38/85OGH11.06.1985
5 Ob 74/87OGH22.09.1987

Auch; Beisatz: Hier: Aufzug. (T1)

5 Ob 172/03kOGH26.08.2003

Auch; Beisatz: Hier: Aufzug und Heizungsanlage. (T2); Beisatz: Der Alleinmieter eines Hauses vereinigt alle Benützungsrechte in sich, er stellt die Gemeinschaft aller zur Benützung Berechtigten vor. Die seiner Benützung dienenden Anlagen sind daher solche im Sinn des §3 Abs2 Z3 MRG. (T3)

5 Ob 83/15iOGH19.06.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19850611_OGH0002_0050OB00038_8500000_001

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