OGH 6Ob539/85 (RS0022611)

OGH6Ob539/8523.5.1985

Rechtssatz

Der sogenannte Beweis des ersten Anscheines vermag bei der gerechtfertigten Annahme typischer Geschehensabläufe eine Verschiebung des Beweisthemas zu rechtfertigen.

Normen

ABGB §1295 Ia3a
ZPO §272 D

6 Ob 539/85OGH23.05.1985
3 Ob 623/86OGH11.11.1987

Veröff: JBl 1988,243

10 ObS 56/90OGH27.03.1990

Vgl auch; Beisatz: Hier: Es ist hingegen nicht zu rechtfertigen, die Beweislast nur deshalb zu verschieben, weil der Kläger wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls in Beweisnotstand ist, dies also für andere vergleichbare Fälle nicht gilt, und der beweisbare Geschenkablauf nur für den Einzelfall etwas aussagt. Dieser Umstand kann nur im Rahmen der Beweiswürdigung zum Tragen kommen. (T1) Veröff: SSV-NF 4/50

5 Ob 133/92OGH09.03.1993

Vgl auch; Veröff: SZ 66/29 = WoBl 1993,187 (Strobl)

4 Ob 1520/96OGH26.02.1996

Vgl; Beisatz: Der prima facie-Beweis baut auf Erfahrungssätzen über typische Geschehensabläufe auf; er ist vor allem dann von Bedeutung, wenn eine Sorgfaltsverletzung schwer zu beweisen oder ein Kausalitätsbeweis schwer zu erbringen ist. (T2)

4 Ob 32/07wOGH23.04.2007

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der prima-facie-Beweis ersetzt aber den Nachweis eines Schadenseintritts nicht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19850523_OGH0002_0060OB00539_8500000_001

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