OGH 6Ob563/85 (RS0016594)

OGH6Ob563/859.5.1985

Rechtssatz

Der Vorbehalt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen von einem Vertragsteil verfaßter Formblätter, die Konditionen hinsichtlich der vereinbarten Zinsen jederzeit abzuändern ist nicht sittenwidrig.

Normen

ABGB §879 BIId
ABGB §879 BIIi
ABGB §879 BIIo
ABGB §879 Abs3 E
ABGB §983
ABGB §1056

6 Ob 563/85OGH09.05.1985

Veröff: RdW 1985,271 = SZ 58/76 = EvBl 1986/98 S 366

1 Ob 568/87OGH10.06.1987

Vgl auch; Veröff: RdW 1987,325 = ÖBA 1987,834

7 Ob 587/88OGH30.06.1988
10 Ob 169/00aOGH11.07.2000

Vgl auch

2 Ob 251/00aOGH19.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Derartige Klauseln sind jedenfalls dann zulässig, wenn sie in nachvollziehbarer Weise an Parameter gebunden werden, auf die der Unternehmer (die Bank) keinen messbaren Einfluss hat. (T1)

10 Ob 125/05pOGH13.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Auch eine Vertragsbestimmung, die die Bank gemäß §1056 ABGB zur Anpassung der Kreditzinsen an geänderte Geldmarktverhältnisse berechtigt, ist wirksam, doch unterliegt die Zinsanpassung der gerichtlichen Inhaltskontrolle. (T2); Veröff: SZ 2006/87

10 Ob 145/05dOGH13.06.2006

Auch; Beisatz: Auch eine Vertragsbestimmung, die die Bank gemäß §1056 ABGB zur Anpassung der Kreditzinsen an geänderte Geldmarktverhältnisse berechtigt, ist wirksam, doch unterliegt die Zinsanpassung der gerichtlichen Inhaltskontrolle. (T3)

7 Ob 201/05tOGH11.12.2006

Vgl aber; Beisatz: Hier: AGB Klausel, die einem Elektrounternehmen ein einseitiges, willkürliches, nachträgliches (nämlich nach Vertragsabschluss) Preisänderungsrecht gibt, ist nach § 879 Abs1 ABGB sittenwidrig. (T4)

5 Ob 138/09vOGH13.10.2009

Vgl; Beisatz: Zweiseitig wirkende Zinsanpassungsklauseln betreffend die Verzinsung von Spareinlagen sind nicht grundsätzlich zu beanstanden. (T5);<br/>Bem: Siehe aber auch RS0125503. (T6);<br/>Veröff: SZ 2009/139

6 Ob 68/14iOGH15.05.2014

Auch; Beisatz: Auch bei Unternehmerkrediten müssen die Anpassungsfaktoren vom Willen der Bank unabhängig sein, sodass etwa Umstellungen in der eigenen Sphäre der Bank keine Zinserhöhung rechtfertigen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19850509_OGH0002_0060OB00563_8500000_001

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