OGH 1Ob524/85 (RS0018881)

OGH1Ob524/8517.4.1985

Rechtssatz

Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen.

Normen

ABGB §936 IV

1 Ob 524/85OGH17.04.1985
2 Ob 613/86OGH07.07.1987

Veröff: EvBl 1987/476 S 653

8 Ob 580/87OGH11.02.1988
1 Ob 538/90OGH07.03.1990
8 Ob 545/90OGH22.03.1990
6 Ob 580/81OGH06.02.1992
1 Ob 113/08mOGH11.08.2008

Beisatz: Bei Dauertatbeständen ist der gesamte Zeitraum seit Wirksamkeitsbeginn des Rechtsverhältnisses zu beurteilen. (T1)<br/>Bem: Siehe dazu RS0018785. (T2)

5 Ob 220/09bOGH15.12.2009

Beisatz: Es können grundsätzlich nur Umstände herangezogen werden, die im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorliegen. (T3)

2 Ob 173/12yOGH29.05.2013

Auch

5 Ob 4/14wOGH26.09.2014

Auch; Beisatz: Im Rahmen einer auf den Zeitpunkt der Beendigungserklärung bezogenen Gesamtbetrachtung ist das Bestandinteresse des einen Vertragspartners gegen das Auflösungsinteresse des anderen Teils abzuwägen. (T4)<br/>

6 Ob 68/15sOGH29.06.2015

Auch

8 Ob 52/14aOGH15.12.2015
1 Ob 93/16gOGH21.06.2016

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertrags (hier: der Ergänzungskapitalanleihe), die Voraussetzung einer außergerichtlichen Kündigung der Emittentin wäre, liegt hier nicht vor. (T5)<br/>

8 Ob 4/17xOGH27.01.2017

Beisatz: Mangels gegenteiliger Regelung können wichtige Gründe für die Vertragsauflösung grundsätzlich auch „nachgeschoben“ werden. Diese Gründe müssen allerdings zum maßgebenden Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorgelegen gewesen sein. (T6)<br/>Beisatz: Ein Nachtragen von form- oder fristgebundenen Auflösungsgründen stellt eine neue Auflösungserklärung dar. Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund kann auch in der Klage bzw im Zuge des Rechtsstreits erklärt werden. (T7)

3 Ob 220/16yOGH29.03.2017

Dokumentnummer

JJR_19850417_OGH0002_0010OB00524_8500000_002

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