OGH 3Ob25/85 (RS0000353)

OGH3Ob25/8510.4.1985

Rechtssatz

Ein Räumungsanspruch geht auf den Erwerber einer Liegenschaft über. Der neue Eigentümer, dessen Rechtsnachfolge aus dem beim Exekutionsgericht geführten Grundbuch zu ersehen ist, kann den Räumungsanspruch aus dem vom früheren Eigentümer erwirkten Urteil (§ 234 ZPO) mittels Exekution durchsetzen.

Normen

ABGB §1109
ABGB §1120 D
EO §9 B

3 Ob 25/85OGH10.04.1985
3 Ob 40/88OGH20.04.1988

JBl 1988,595

3 Ob 138/01tOGH30.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Der Räumungsanspruch kann nicht abgesondert vom Eigentum übertragen werden. (T1)

3 Ob 324/02xOGH24.04.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/41

3 Ob 177/06kOGH13.09.2006

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wenn der vormalige Eigentümer die Liegenschaft, deren zwangsweise Räumung er betreibt, während des Exekutionsverfahrens veräußert, kann der Verpflichtete darauf eine Oppositionsklage stützen. In diesem Fall ist in einem klagestattgebenden Urteil allerdings nicht das Erlöschen des betriebenen Anspruchs schlechthin, sondern nur das Erlöschen des Rechts des Titelgläubigers auszusprechen, weil der Anspruch als solcher aufrecht bleibt und nur im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und Titelschuldner erloschen ist. Diese in der Entscheidung 3 Ob 324/02x entwickelten Leitlinien zur Räumungsexekution sind im Grundsätzlichen auch anwendbar, wenn der betreibende Gläubiger nach Bewilligung der Exekution verstirbt und das Eigentum am Bestandobjekt sowie der vollstreckbare Räumungsanspruch deshalb nicht in sein Nachlassvermögen fallen, weil er das Eigentum am Bestandobjekt seinerzeit lediglich als Vorerbe mit der Belastung einer fideikommissarischen Substitution erwarb. (T2)

3 Ob 172/07aOGH16.08.2007

Vgl; Beisatz: Der Verlust des Räumungsanspruchs des betreibenden Gläubigers tritt nicht schon mit der nur obligatorischen Veräußerung, sondern erst nach Verlust des bücherlichen Eigentums ein. (T3)

8 Ob 25/13dOGH29.04.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19850410_OGH0002_0030OB00025_8500000_001

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