OGH 1Ob506/85 (RS0021112)

OGH1Ob506/8527.2.1985

Rechtssatz

Die Beweislast dafür, dass die Gegenleistung durch Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des anderen Teils gefährdet ist und die schlechten Vermögensverhältnisse des Nachleistungspflichtigen bei Vertragsabschluss unbekannt waren, trägt der Vorleistungspflichtige.

Normen

ABGB §1052 C

1 Ob 506/85OGH27.02.1985
9 Ob 340/97hOGH26.11.1997

Auch

7 Ob 81/03tOGH28.05.2003

Vgl auch; Beisatz: Wird aber nicht einmal behauptet, dass die Vermögensverhältnisse des Käufers schlecht waren oder sind, ist die Verkäuferin nicht gehalten zu beweisen, dass sie mit gehöriger Sorgfalt vor Vertragsabschluss die Vermögenslage der Beklagten überprüft habe. (T1)

7 Ob 183/08zOGH24.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0010OB00506_8500000_004

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