OGH 8Ob529/84 (RS0000841)

OGH8Ob529/8414.2.1985

Rechtssatz

Nachträgliche Änderungen des Sachverhalts ermöglichen gegen Unterhaltstitel eine neue Klage. Diese ist auf Aufhebung bzw Teilaufhebung eines Exekutionstitels gerichtet und daher keine gewöhnliche Feststellungsklage, sonder ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO.

Normen

EO §35 Abs1 Z1 Af
ZPO §228 A3
ZPO §406 Ca
ZPO §411 Cc

8 Ob 529/84OGH14.02.1985

Veröff: EvBl 1986/5 S 19 = SZ 58/26

4 Ob 7/02mOGH09.04.2002
9 Ob 73/07mOGH19.12.2007

Auch; Beisatz: Ändern sich die für die Titelschaffung (hier: den Abschluss des Vergleichs) anspruchsbegründenden und für die Festlegung maßgebenden Tatsachen, steht es dem Unterhaltsschuldner, der wegen der Änderung eine Herabsetzung anstrebt, frei, eine negative Feststellungsklage einzubringen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19850214_OGH0002_0080OB00529_8400000_001

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