OGH 3Ob141/84 (RS0008928)

OGH3Ob141/8413.2.1985

Rechtssatz

Eine taxative Aufzählung in ein Gesetz schließt die analoge Anwendung einzelner der aufgezählten Fälle nicht von vornherein aus. Zu fordern ist lediglich, dass ein nicht ganz genau in einem der taxativ beschriebenen Tatbestände passender Sachverhalt in seiner Art und seinem Gewicht so beschaffen sein muss, dass alles für eine Gleichbehandlung spricht, während bei bloß demonstrativer Aufzählung schon eine gewisse Ähnlichkeit mit den im Gesetz angeführten Beispielsfällen genügen würde (hier: Aufschiebungsgründe nach § 42 EO).

Normen

ABGB §7

3 Ob 141/84OGH13.02.1985
10 ObS 71/92OGH26.05.1992

nur: Eine taxative Aufzählung in ein Gesetz schließt die analoge Anwendung einzelner der aufgezählten Fälle nicht von vornherein aus. (T1) Veröff: SZ 65/78

3 Ob 557/92OGH15.10.1992
10 ObS 110/00zOGH23.05.2000

nur T1

8 ObA 52/06iOGH13.07.2006

Veröff: SZ 2006/111

3 Ob 174/09yOGH25.11.2009

nur T1; Veröff: SZ 2009/157

5 Ob 164/09tOGH15.12.2009

Veröff: SZ 2009/161

10 ObS 11/15pOGH24.03.2015
3 Ob 155/15pOGH19.08.2015

Auch

3 Ob 205/15sOGH16.12.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19850213_OGH0002_0030OB00141_8400000_001

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