OGH 5Ob86/84 (RS0083562)

OGH5Ob86/8412.2.1985

Rechtssatz

Auf Grund des inneren Zusammenhanges zwischen der Tätigkeit des Verwalters während der Besorgung der Verwaltung durch ihn und seiner Verpflichtung zur abschließenden Rechnungslegung nach der Kündigung ist von einer unzweifelhaft schlüssigen Verweisung von Streitigkeiten mit dem Verwalter über die Legung der Rechnung im Sinne des § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG 1975 auch nach der Kündigung des Verwaltervertrages in das Außerstreitverfahren auszugehen.

Normen

WEG 1975 §17 Abs2 Z1
WEG 1975 §26 Abs1 Z4 lita
WEG 2002 §20 Abs2
WEG 2002 §34
WEG 2002 §52 Abs1 Z6

5 Ob 86/84OGH12.02.1985
5 Ob 29/85OGH30.04.1985
5 Ob 64/99vOGH23.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 26 Abs 1 Z 5 WEG 1975 idF 3. WÄG. (T1)

5 Ob 46/06kOGH27.06.2006

Vgl; Beisatz: Hier: § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 iVm § 34 WEG 2002 und § 20 Abs 2 WEG 2002. (T2)

5 Ob 277/06fOGH17.04.2007

Vgl; Beisatz: Ein Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter ist aufgrund unzweifelhaft schlüssiger Verweisung gemäß § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren geltend zu machen; soweit aus der Entscheidung 5 Ob 115/05f Abweichendes abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T3)<br/>Beisatz: Die nunmehrige Geltung des § 1 Abs 2 AußStrG 2005 steht der in den Entscheidungen 5 Ob 86/84 , 5 Ob 29/85, 5 Ob 64/99v und 5 Ob 46/06k vorgezeichneten Verweisung der Durchsetzung der Verwalterpflichten (etwa die Legung einer Abrechnung und Herausgabe der Belege nach Beendigung des Verwaltervertrages) in das Außerstreitverfahren nicht entgegen. (T4)<br/>Beisatz: Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter aufgrund § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren. (T5)

5 Ob 212/07yOGH05.02.2008

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Mit der Beendigung der Verwaltung ist neben der Erfüllung anderer Pflichten, etwa Herausgabe des Überschusses, der Verwaltungsunterlagen etc auch eine Abrechnung zu legen. Diese Rechnungslegungspflicht kann von jedem einzelnen Wohnungseigentümer im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren durchgesetzt werden. (T6)<br/>Beisatz: In einem solchen Fall erstreckt sich die Abrechnungspflicht nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern eben nur auf den Rumpfzeitraum, in dem die Stellung als Verwalter aufrecht war. (T7)

5 Ob 149/10pOGH24.01.2011

Auch; Auch Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6

5 Ob 32/14pOGH13.03.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Legung einer Vorausschau. (T8)

3 Ob 102/14tOGH22.10.2014

Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2014/97

5 Ob 169/15mOGH30.10.2015

Vgl auch; Beis wie T6

5 Ob 197/16fOGH19.12.2016

Veröff: SZ 2016/136

5 Ob 133/18xOGH28.08.2018

Auch; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19850212_OGH0002_0050OB00086_8400000_001

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