OGH 1Ob712/84 (RS0080323)

OGH1Ob712/8429.1.1985

Rechtssatz

Nach Ablauf der Funktionsperiode des Vorstandes eines Vereines kann dieser zwar eine Generalversammlung zur Durchführung der Neuwahl des Vorstandes, nicht aber zur Änderung der Vereinstatuten einberufen.

Normen

VerG §4

1 Ob 712/84OGH29.01.1985

Veröff: SZ 58/15 = GesRZ 1985,38

6 Ob 618/94OGH23.03.1995

nur: Nach Ablauf der Funktionsperiode des Vorstandes eines Vereines kann dieser eine Generalversammlung zur Durchführung der Neuwahl des Vorstandes einberufen. (T1) Veröff: SZ 68/58

4 Ob 18/13wOGH18.06.2013

Vgl; nur ähnlich T1; Beisatz: Bei einem Verlangen nach § 5 Abs 2 VerG 2002 sind die (wenngleich vorläufig amtsbehinderten) Vorstandsmitglieder verpflichtet eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um dort die Bestellung eines funktionsfähigen Vorstands zu ermöglichen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19850129_OGH0002_0010OB00712_8400000_004

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