OGH 1Ob515/85 (RS0014314)

OGH1Ob515/8516.1.1985

Rechtssatz

Wählt ein Käufer ohne konkrete Zusagen des Verkäufers aus dem Verkaufsprogramm des Verkäufers eine bestimmte Gattungssache aus, die die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt, leistet der Verkäufer mit dem bloßen Wissen vom Verwendungszweck noch nicht dafür Gewähr, dass sie auch den besonderen damit verbundenen Anforderungen entsprechen werde.

Normen

ABGB §863 EI
ABGB §918 Ib2
ABGB §922
ABGB §1053

1 Ob 515/85OGH16.01.1985

Veröff: SZ 58/11 = JBl 1985,620

6 Ob 669/86OGH16.01.1986

Auch; Beisatz: Kannte der Verkäufer zwar den vom Käufer geplanten Verwendungszweck, wusste er jedoch nicht, dass die Ware zu diesem Zweck nicht geeignet ist, und musste er dies auch nicht wissen, so kann das noch nicht dahin verstanden werden, dass der Verkäufer dem Käufer damit bereits eine bestimmte Eigenschaft - geradezu als Bedingung des Kaufvertrages - zusicherte. (T1) <br/>Veröff: JBl 1987,315

1 Ob 564/95OGH29.05.1995

Vgl; Beisatz: Insbesondere beim Gattungskauf darf bei Unterlassung der Aufklärung nicht ohne weiteres eine schlüssige Zusage angenommen werden, wenn der Erwerber keine Auskünfte oder Belehrungen verlangt. (T2)<br/>Veröff: SZ 68/105

2 Ob 304/02yOGH19.12.2002

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 27/05xOGH19.05.2005

Ähnlich; Beis wie T2

2 Ob 234/14xOGH21.10.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine Lieferung von Steinen mit besonderer Qualität, also „Wasserbausteinen“, vereinbart. (T3)

10 Ob 72/16kOGH11.11.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19850116_OGH0002_0010OB00515_8500000_001

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