Normen
JN §45
2 Ob 681/84 | OGH | 15.01.1985 |
Veröff: EvBl 1985/128 S 627 |
9 ObA 69/87 | OGH | 02.09.1987 |
3 Ob 96/88 | OGH | 05.10.1988 |
1 Ob 630/91 | OGH | 15.01.1992 |
Auch |
1 Ob 1/92 | OGH | 29.01.1992 |
Auch; Beisatz: Eine Ausnahme von diesem Rechtsmittelausschluss besteht auch dann nicht, wenn das Gericht, das nach der angefochtenen Entscheidung sachlich zuständig wäre, bereits vorher seine sachliche Unzuständigkeit rechtskräftig ausgesprochen hat; die gegenteilige Auffassung ist unvertretbar. (T1) |
5 Ob 322/00i | OGH | 16.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Der Ausspruch, welches Gericht sachlich zuständig sei, ist entbehrlich, wenn aus dem gesamten Zusammenhang bereits klar ist, dass nur ein anderes Gericht am selben Ort zuständig sein kann. (T2) |
7 Ob 225/02t | OGH | 13.11.2002 |
Auch |
8 ObA 69/08t | OGH | 13.11.2008 |
Auch |
1 Ob 27/09s | OGH | 26.02.2009 |
Auch; Beisatz: Dabei genügt es, wenn sich aus der Unzuständigkeitsentscheidung in Verbindung mit den Klageangaben ergibt, dass das eigentlich zuständige Gericht seinen Sitz in derselben Gemeinde hat. (T3); Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN für eine die sachliche Zuständigkeit verneinende Entscheidung eines Gerichts gilt auch dann, wenn dieses nur zufolge Befangenheit aller Richter des ursprünglich angerufenen Gerichts tätig wurde, mag das ursprünglich angerufene Gericht auch seinen Sitz in einer anderen Gemeinde als das letztlich sachlich zuständige Gericht haben. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19850115_OGH0002_0020OB00681_8400000_001
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