OGH 2Ob681/84 (RS0046295)

OGH2Ob681/8415.1.1985

Rechtssatz

Der Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit ist jedenfalls dann auch dem 2.Fall des § 45 JN unanfechtbar, wenn kein Zweifel darüber besteht, welches das in der selben Gemeinde gelegene zuständige Gericht ist.

Normen

JN §45

2 Ob 681/84OGH15.01.1985

Veröff: EvBl 1985/128 S 627

9 ObA 69/87OGH02.09.1987
3 Ob 96/88OGH05.10.1988
1 Ob 630/91OGH15.01.1992

Auch

1 Ob 1/92OGH29.01.1992

Auch; Beisatz: Eine Ausnahme von diesem Rechtsmittelausschluss besteht auch dann nicht, wenn das Gericht, das nach der angefochtenen Entscheidung sachlich zuständig wäre, bereits vorher seine sachliche Unzuständigkeit rechtskräftig ausgesprochen hat; die gegenteilige Auffassung ist unvertretbar. (T1)

5 Ob 322/00iOGH16.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Ausspruch, welches Gericht sachlich zuständig sei, ist entbehrlich, wenn aus dem gesamten Zusammenhang bereits klar ist, dass nur ein anderes Gericht am selben Ort zuständig sein kann. (T2)

7 Ob 225/02tOGH13.11.2002

Auch

8 ObA 69/08tOGH13.11.2008

Auch

1 Ob 27/09sOGH26.02.2009

Auch; Beisatz: Dabei genügt es, wenn sich aus der Unzuständigkeitsentscheidung in Verbindung mit den Klageangaben ergibt, dass das eigentlich zuständige Gericht seinen Sitz in derselben Gemeinde hat. (T3); Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN für eine die sachliche Zuständigkeit verneinende Entscheidung eines Gerichts gilt auch dann, wenn dieses nur zufolge Befangenheit aller Richter des ursprünglich angerufenen Gerichts tätig wurde, mag das ursprünglich angerufene Gericht auch seinen Sitz in einer anderen Gemeinde als das letztlich sachlich zuständige Gericht haben. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19850115_OGH0002_0020OB00681_8400000_001

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