OGH 3Ob123/84 (RS0003703)

OGH3Ob123/849.1.1985

Rechtssatz

Nur im Falle einer Versteigerung, die so mangelhaft und formlos erfolgt, dass auch für den in Frage kommenden Käufer erkennbar ist, es finde gar keine ordnungsgemäße Versteigerung statt, kann im nachhinein ein schon erteilter Zuschlag aufgehoben bzw ein durchgeführter Freihandverkauf für unwirksam erklärt werden. Für jedermann erkennbar ist, wenn eine Versteigerung von einem dazu funktionell nicht zuständigen Organ durchgeführt oder ein ordnungsgemäßer Versteigerungsvorgang nicht eingehalten wurde (zB Unterlassung einer Ausrufung, Nichtzulassung zulässiger Bieter udgl), während dies für die Kundmachung des Edikts nur bedingt zutrifft.

Normen

AuktHG §13
EO §274
EO §275
EO §279
EO §280

3 Ob 123/84OGH09.01.1985

Veröff: SZ 58/2 = EvBl 1985/103 S 500

1 Ob 8/87OGH26.05.1987

Vgl; Veröff: SZ 60/94 = JBl 1988,188

1 Ob 81/87OGH01.07.1987

nur: Nur im Falle einer Versteigerung, die so mangelhaft und formlos erfolgt, dass auch für den in Frage kommenden Käufer erkennbar ist, es finde gar keine ordnungsgemäße Versteigerung statt, kann im Nachhinein ein schon erteilter Zuschlag aufgehoben bzw ein<br/>durchgeführter Freihandverkauf für unwirksam erklärt werden. (T1)<br/>Veröff: JBl 1987,796

3 Ob 22/16fOGH18.05.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19850109_OGH0002_0030OB00123_8400000_005

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