OGH 3Ob138/84 (RS0002014)

OGH3Ob138/8412.12.1984

Rechtssatz

Die Angabe des Exekutionstitels im Exekutionsantrag kann nämlich auch dann bestimmt sein, wenn im Exekutionsantrag ausnahmsweise nicht alle Titelumstände (titelschaffendes Organ, Datum des Titels und Zeichen des Titelaktes) angeführt sind.

Normen

EO §54 Abs1 Z2

3 Ob 138/84OGH12.12.1984

SZ 57/200

3 Ob 128/87OGH16.12.1987

Auch; Beisatz: Wurde als Exekutionstitel der Berichtigungsbeschluss des Titelgerichtes angeführt und (mit Vollstreckbarkeitsbestätigung) vorgelegt, der den Inhalt des gerichtlichen Vergleiches zur Gänze wiedergibt, so ist der Bestimmung des § 54 Abs 1 Z 2 EO Genüge getan. (T1)

3 Ob 162/93OGH29.09.1993

Auch; Veröff: SZ 66/119

3 Ob 29/94OGH09.03.1994

Vgl auch

3 Ob 38/03iOGH26.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vollstreckbarerklärung eines deutschen Versäumnisurteils, welches einen vollstreckbaren Leistungsbefehl enthält, auch wenn im Antrag das rechtskräftige (bestätigende), keinen Leistungsbefehl enthaltende Berufungsurteil als Exekutionstitel bezeichnet wurde, sofern beide Urteile dem Exekutionsgericht vorgelegt wurden. (T2)

3 Ob 321/04hOGH16.02.2005

Beisatz: Hier: Offenbarer Schreibfehler beim Datum des als Exekutionstitel herangezogenen Vergleichs. (T3)

3 Ob 178/06gOGH13.09.2006

Ähnlich; Beisatz: Hier: Keine berichtigende Auslegung eines Beschlusses über die Vollstreckbarerklärung, wenn im Exekutionsantrag ein anders datierter, jedoch mit der selben Zahl versehener ausländischer Titel anderen Inhalts angeführt wird. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19841212_OGH0002_0030OB00138_8400000_001

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