OGH 1Ob35/84 (RS0053373)

OGH1Ob35/8412.12.1984

Rechtssatz

Verwaltungsrechtlich versteht man unter Einvernehmen, daß Entscheidungen nur im Einverständnis mit einem anderen Entscheidungsträger, dh nur mit dessen Zustimmung oder Genehmigung getroffen werden dürfen; zum Unterschied von der kollegialen Willensbildung und dem Vertragsabschluß wird die Maßnahme nach außen hin jedoch nur durch einen Entscheidungsträger gesetzt; es besteht also nur eine Bindung im Innenverhältnis unter den Entscheidungsträgern. Eine solche ist nur unter den obersten Organen der Vollziehung zulässig.

Normen

B-VG Art19 Abs1
B-VG Art20 Abs1
B-VG Art69 Abs1
B-VG §77
B-VG §101

1 Ob 35/84OGH12.12.1984

Veröff: SZ 57/195 = EvBl 1985/87 S 453

8 ObA 71/19bOGH24.04.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Beendigung des Dienstverhältnisses im Einvernehmen mit dem Dienstgeber iSd § 82 Abs 13 Tiroler LbegG. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19841212_OGH0002_0010OB00035_8400000_005

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