OGH 12Os156/83 (RS0089881)

OGH12Os156/836.12.1984

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage, welches Verhalten "ausführungsnah" ist, haben Ausführungsversuch und Bestimmungsversuch unterschiedliche Bezugspunkte. Bei geplanter Einwirkung auf den unmittelbaren Täter im Wege einer Mittelsperson stellt schon die Einflußnahme auf letztere eine Ausführungshandlung des Bestimmens dar. Ist das Beeinflussungsmittel ein Brief, dann stehen Maßnahmen zu dessen Beförderung - hier die Mitnahme zu einem als Boten ausersehenen Verteidiger - bereits in derart enger Beziehung zur geplanten Ausführungshandlung, sodaß gemäß § 15 Abs 2 StGB strafbarer Bestimmungsversuch vorliegt.

Normen

StGB §12 Bb
StGB §15 Abs2 E

12 Os 156/83OGH06.12.1984
13 Os 112/85OGH01.08.1985

Vgl auch; Beisatz: Absenden des Briefs durch einen Untersuchungshäftling begründet strafbaren Versuch der (infolge der gerichtlichen Zensur mißlungenen) Anstiftung. (T1) Veröff: SSt 56/55

12 Os 195/85OGH06.03.1986

Vgl auch; nur: Hinsichtlich der Frage, welches Verhalten "ausführungsnah" ist, haben Ausführungsversuch und Bestimmungsversuch unterschiedliche Bezugspunkte. (T2) Beisatz: Beim Bestimmungsversuch ist die Ausführungsnähe nicht an der Nähe zur Tat, sondern an der Nähe zur Bestimmung eines anderen zur Tat zu messen. (T3)

13 Os 68/88OGH04.08.1988

Vgl auch; nur T2; Beisatz: In dem Fall einer mißlungenen Bestimmung zum Mord kann sich die Frage der Ausführungsnähe zum Mord selbst gar nicht stellen. (T4)

13 Os 106/93OGH10.11.1993

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3

17 Os 17/18fOGH11.09.2018

Vgl auch

15 Os 16/22zOGH27.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19841206_OGH0002_0120OS00156_8300000_003

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