Rechtssatz
Steht noch gar nicht fest, ob und in welchem Ausmaß das (Zahlungsbegehren) Begehren des Klägers berechtigt ist und ob es daher überhaupt zu einer spruchmäßigen Entscheidung über die zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung kommen wird, dann ist für die Annahme eines "maßgebenden Einflusses" des allein für das Bestehen dieser Gegenforderung (vermeintlich) präjudiziellen Strafverfahrens kein Raum. Die Möglichkeit einer Verfahrensunterbrechung nach § 191 Abs 1 ZPO wird vielmehr erst dann wieder ins Auge gefaßt werden können, wenn im Wege eines Teilurteils die zumindest teilweise Berechtigung der Klageforderung feststeht. Erst dann wird unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen, aber vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und der Prozeßökonomie zu beurteilen sein, ob die - regelmäßig nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehende - Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens nach der Lage des Falles gerechtfertigt ist oder nicht.
4 Ob 160/83 | OGH | 27.11.1984 |
Veröff: JBl 1985,634 |
7 Ob 245/03k | OGH | 16.06.2004 |
Vgl; Beisatz: Die Entscheidung des Strafgerichts muss, um eine Unterbrechung des Verfahrens zu rechtfertigen, für die des Zivilgerichtes "voraussichtlich von maßgebendem Einfluss" sein. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0040OB00160_8300000_001
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