OGH 1Ob587/84 (RS0018578)

OGH1Ob587/8414.11.1984

Rechtssatz

Die Veranlassung einer fremden Willensbetätigung, die zur Schädigung führt, wird als psychische Kausalität bezeichnet. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, das dazu führt, daß ein Dritter Rechtsgüter des Vertragspartners schädigt, bedarf in solchen Fällen besondere Prüfung im Einzelfall, besonders wenn der Schaden aus eine auf seiner freien Entschließung beruhenden Handlung eines Dritten entstanden ist.

Normen

ABGB §921
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 Ia3c

1 Ob 587/84OGH14.11.1984

Veröff: RdW 1985,107 (siehe Iro S 106) = SZ 57/173 = JBl 1986,98 hiezu zustimmend Koziol JBl 1986,105

1 Ob 687/86OGH25.03.1987

Auch; Veröff: MR 1987,93 (Korn) = JBl 1987,524 = RdW 1987,227 = SZ 60/49

1 Ob 503/92OGH19.02.1992

Vgl auch; Beisatz: Bei der im Fall der sogenannten psychischen Kausalität gebotenen Interessenabwägung fällt auch ins Gewicht, daß ein Risiko, welches mit einer Fehlleistung verbunden ist, dem Schädiger (und seinen Angestellten) nicht erkennbar war. Die erforderlichen Sorgfaltsanspannungen hängen vom Ausmaß der erkennbaren Gefahr ab. Auch ein besonderer Leistungsdruck, unter dem zu arbeiten ist, ist entlastend zu berücksichtigen. Freilich können solche durch belastende Momente, so etwa eine besondere Sorglosigkeit bei Ausführung des Auftrages, aufgehoben werden. (T1) Veröff: ÖBA 1992,841 = JBl 1992,713 (Iro) = SZ 65/20

4 Ob 2361/96aOGH28.01.1997

Ähnlich: Veröff: SZ 70/11

8 Ob 148/02aOGH13.02.2003

Auch; nur: Die Veranlassung einer fremden Willensbetätigung, die zur Schädigung führt, wird als psychische Kausalität bezeichnet. Die Zurechenbarkeit des Verhaltens, das dazu führt, daß ein Dritter Rechtsgüter des Vertragspartners schädigt, bedarf einer besonderen Prüfung. (T2)

1 Ob 223/03fOGH18.03.2004

Auch; Beisatz: Daher entfällt regelmäßig die Haftung des Ersttäters mangels Rechtswidrigkeit, wenn der Zweite sich selbst oder einem anderen einen Schaden zufügt. Nur wenn besondere Umstände -so etwa eine gefährliche Situation, mangelndes Einsichtsvermögen des Zweiten, gezieltes Einwirken des Ersttäters auf diesen oder vergleichbare Begleitumstände - vorliegen, kann die Interessenabwägung zu Lasten des Ersttäters ausfallen. (T3)

2 Ob 15/05bOGH17.03.2005

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: „Retter" versucht einen abrollenden PKW zu stoppen; Haftung bejaht. (T4); Veröff: SZ 2005/40

Dokumentnummer

JJR_19841114_OGH0002_0010OB00587_8400000_003

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