OGH 4Ob507/84 (RS0075915)

OGH4Ob507/8413.11.1984

Rechtssatz

Art XII Z 3 EGUStG ist eine ausdrückliche gesetzliche Fälligkeitsvorschrift, weshalb es keiner gesonderten Fälligstellung durch den Rückersatzberechtigten bedarf.

Normen

EGUStG 1972 ArtXII Z3

4 Ob 507/84OGH13.11.1984

Veröff: JBl 1985,557 = RdW 1985,273

1 Ob 119/20mOGH22.07.2020

Vgl; Beisatz: Mit dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug „unter der Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung“ geltend machen könnte, legt Art XII Z 3 EG‑UStG 1972 die gesetzliche Fälligkeit des Rückersatzanspruchs ausdrücklich fest. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung zur für die Beurteilung der Fälligkeit des Rückersatzanspruchs maßgeblichen Frage, ob die geschädigte Beklagte den Vorsteuerabzug – hinsichtlich der im Deckungskapital enthaltenen Umsatzsteuer – bei Annahme einer unverzüglichen Wiederherstellung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits geltend machen hätte können. Diese Umstände liegen in der Behauptungs- und Beweislast der Klägerin. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19841113_OGH0002_0040OB00507_8400000_003

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