Normen
EGUStG 1972 ArtXII Z3
4 Ob 507/84 | OGH | 13.11.1984 |
Veröff: JBl 1985,557 = RdW 1985,273 |
1 Ob 119/20m | OGH | 22.07.2020 |
Vgl; Beisatz: Mit dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug „unter der Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung“ geltend machen könnte, legt Art XII Z 3 EG‑UStG 1972 die gesetzliche Fälligkeit des Rückersatzanspruchs ausdrücklich fest. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung zur für die Beurteilung der Fälligkeit des Rückersatzanspruchs maßgeblichen Frage, ob die geschädigte Beklagte den Vorsteuerabzug – hinsichtlich der im Deckungskapital enthaltenen Umsatzsteuer – bei Annahme einer unverzüglichen Wiederherstellung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits geltend machen hätte können. Diese Umstände liegen in der Behauptungs- und Beweislast der Klägerin. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19841113_OGH0002_0040OB00507_8400000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)