OGH 6Ob826/83 (RS0070459)

OGH6Ob826/8324.10.1984

Rechtssatz

Für die Berechnung des Zeitraumes, auf welchen der Gebrauchswert der dem Untermieter zugutekommenden Investitionen des Hauptmieters aufzuteilen ist, ist es, wenn ein Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und der Untermieter für die Instandhaltung des Bestandgegenstandes zu sorgen hat, erforderlich, die durchschnittliche Dauer eines solchen Untermietvertrages zu ermitteln. Wenn es diesbezüglich keine statistischen Unterlagen geben sollte, ist diese Dauer nach den Erfahrungen auf dem Realitätenmarkt zu erheben.

Normen

MRG §30 Abs2 Z4 F

6 Ob 826/83OGH24.10.1984

Veröff: EvBl 1985/105 S 527 = MietSlg XXXVI/37

10 Ob 2/16sOGH10.05.2016

Dokumentnummer

JJR_19841024_OGH0002_0060OB00826_8300000_005

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