OGH 8Ob59/84 (RS0075515)

OGH8Ob59/844.10.1984

Rechtssatz

Die Kennzeichnungspflicht trifft nach dem ersten Hauptsatz des § 89 Abs 1 StVO die "Verfügungsberechtigten". Als solche kommen insbesondere jene Personen in Betracht, von denen erwartet werden kann, daß sie den Gegenstand ihrer Ingerenz als Verkehrshindernis kenntlich machen können. (hier: gefährliches Abstellen eines gelieferten Containers; Haftung des Lieferanten und des Empfängers wegen mangelnder Kennzeichnung).

Normen

StVO §89 Abs1

8 Ob 59/84OGH04.10.1984

Veröff: ZVR 1985/109 S 205

Dokumentnummer

JJR_19841004_OGH0002_0080OB00059_8400000_001

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