OGH 9Os127/84 (RS0092639)

OGH9Os127/842.10.1984

Rechtssatz

1. Besonders gefährliche Verhältnisse liegen vor, wenn vom Täter eine qualitativ geschärfte Gefahrenlage im Sinne einer außergewöhnlichen Unfallwahrscheinlichkeit geschaffen wird, wobei die Gefährdung einer einzigen Person ausreicht.

2. Diese gegenüber normalen Fällen gesteigerte Gefährlichkeit kann (bei Verkehrsunfällen) entweder in der Person des Kraftfahrzeuglenkers oder in einer Verschärfung der Verkehrssituation gelegen sein.

3. Ob ein solcher gesteigerter Gefährlichkeitsgrad im Einzelfall anzunehmen ist, kann nur auf Grund einer umfassenden konkreten Wertung aller risikoerhöhenden und risikovermindernden Umstände beurteilt werden.

Auto

 

Normen

StGB §81 Z1 A1

9 Os 127/84OGH02.10.1984

Veröff: ZVR 1985/147 S 278

14 Os 92/88OGH07.09.1988

nur: Besonders gefährliche Verhältnisse liegen vor, wenn vom Täter eine qualitativ geschärfte Gefahrenlage im Sinne einer außergewöhnlichen Unfallwahrscheinlichkeit geschaffen wird, wobei die Gefährdung einer einzigen Person ausreicht. Ob ein solcher gesteigerter Gefährlichkeitsgrad im Einzelfall anzunehmen ist, kann nur auf Grund einer umfassenden konkreten Wertung aller risikoerhöhenden und risikovermindernden Umstände beurteilt werden. (T1)

14 Os 85/06sOGH12.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Dass die einzelnen zusammentreffenden risikosteigernden Faktoren jeweils für sich bedeutsam oder besonders gewichtig sein müssen, ist für die Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse nicht erforderlich. (T2)

12 Os 57/16yOGH22.09.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19841002_OGH0002_0090OS00127_8400000_001

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