Normen
StGB §81 Z1 A1
9 Os 127/84 | OGH | 02.10.1984 |
Veröff: ZVR 1985/147 S 278 |
14 Os 92/88 | OGH | 07.09.1988 |
nur: Besonders gefährliche Verhältnisse liegen vor, wenn vom Täter eine qualitativ geschärfte Gefahrenlage im Sinne einer außergewöhnlichen Unfallwahrscheinlichkeit geschaffen wird, wobei die Gefährdung einer einzigen Person ausreicht. Ob ein solcher gesteigerter Gefährlichkeitsgrad im Einzelfall anzunehmen ist, kann nur auf Grund einer umfassenden konkreten Wertung aller risikoerhöhenden und risikovermindernden Umstände beurteilt werden. (T1) |
14 Os 85/06s | OGH | 12.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Dass die einzelnen zusammentreffenden risikosteigernden Faktoren jeweils für sich bedeutsam oder besonders gewichtig sein müssen, ist für die Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse nicht erforderlich. (T2) |
12 Os 57/16y | OGH | 22.09.2016 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19841002_OGH0002_0090OS00127_8400000_001
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