OGH 6Ob556/84 (RS0042952)

OGH6Ob556/8427.9.1984

Rechtssatz

Ist nur mehr die Gegenleistung strittig, die Zug - um - Zug gegen Erfüllung des Hauptanspruchs zu erbringen ist, so bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren nach der Gegenleistung.

Normen

JN §56 Abs3
ZPO §500 Abs2 IIC
ZPO §500 Abs2 IIH
ZPO §502 Da2
ZPO §502 Dh

6 Ob 556/84OGH27.09.1984
8 Ob 150/08dOGH23.02.2009
1 Ob 253/09aOGH29.01.2010

Gegenteilig; Beisatz: Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Frage des Zug-um-Zug-Einwands, und zwar den von der Beklagten begehrten Aufwandersatz, in keiner Weise tangiert hat. (T1)

6 Ob 180/20vOGH16.09.2020

Vgl aber; Beisatz: Wenn nur mehr die Zug-um-Zug-Verpflichtung strittig ist, ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes sowohl durch das Klagebegehren als auch durch den Wert der Gegenleistung beschränkt; heranzuziehen ist regelmäßig der jeweils niedrigere Wert. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19840927_OGH0002_0060OB00556_8400000_001

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