OGH 7Ob625/84 (RS0052048)

OGH7Ob625/8413.9.1984

Rechtssatz

Das IRÄG hat insoweit eine Änderung der bisherigen Rechtslage bewirkt, als seinerzeit jener Gläubiger, der ein Wiederaufleben seiner gesamten Forderung geltend gemacht hat (jetzt § 53 Abs AO), die Voraussetzungen für dieses Wiederaufleben beweisen mußte, während es nach der nunmehrigen Fassung des § 54 Abs 3 AO zur Bewilligung der Exekution im Falle des Verzuges nicht des Nachweises bedarf, daß sich der Schuldner in Verzug befindet. Der Gesetzgeber hatte die Absicht, der sogenannten "Aufzehrungstheorie" (der durch Nichtbestreitung im Ausgleichsverfahren entstandene Exekutionstitel zehrt einen bereits bestehenden auf) den Boden zu entziehen, sowie dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auch zugunsten des wiederaufgelebten Forderungsteiles Exekution zu führen, wobei dieser die Voraussetzungen für das Wiederaufleben nicht nachweisen muß. Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen im Exekutionsverfahren geltend zu machen.

Normen

AO idF IRÄG BGBl 1982/370 §54 Abs3

7 Ob 625/84OGH13.09.1984

Veröff: SZ 57/138 = JBl 1986,126 (kritisch Fink, 80) = EvBl 1985/61 S 279

3 Ob 119/87OGH23.09.1987

Veröff: SZ 60/181 = EvBl 1988/54 S 281 = RZ 1988/10 S 36

3 Ob 197/88OGH14.12.1989

nur: Der Gesetzgeber hatte die Absicht dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben auch zugunsten des wiederaufgelebten Forderungsteiles Exekution zu führen, wobei dieser die Voraussetzungen für das Wiederaufleben nicht nachweisen muß. Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen im Exekutionsverfahren geltend zu machen. (T1) Veröff: RZ 1989/44 S 120

3 Ob 13/91OGH24.04.1991

Auch; Veröff: SZ 64/46

3 Ob 145/98iOGH16.12.1998

Vgl auch; Beisatz: Es ist mit Oppositionsklage geltend zu machen, daß mangels Eintritts der Verzugsvoraussetzungen der die Quote übersteigende Forderungsteil nicht wiederaufgelebt ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19840913_OGH0002_0070OB00625_8400000_003

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