OGH 4Ob358/84 (RS0009321)

OGH4Ob358/8411.9.1984

Rechtssatz

§ 9 UWG schließt eine Heranziehung des § 43 ABGB nicht aus, beide Normen können vielmehr auch nebeneinander angewendet werden; der Anwendungsbereich des § 43 ABGB geht aber insoweit über den des § 9 UWG hinaus, als er kein Handeln im geschäftlichen Verkehr verlangt und auch nicht bloß auf die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr beschränkt ist, sondern auch andere schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Auge hat.

Normen

ABGB §43 A
ABGB §43 C
UWG §9 B1

4 Ob 358/84OGH11.09.1984

Veröff: ÖBl 1985,14 = EvBl 1985/38 S 184

1 Ob 117/99hOGH27.10.1999

nur: Der Anwendungsbereich des § 43 ABGB geht aber insoweit über den des § 9 UWG hinaus, als er kein Handeln im geschäftlichen Verkehr verlangt, sondern auch andere schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Auge hat. (T1)

4 Ob 124/10dOGH31.08.2010

Dokumentnummer

JJR_19840911_OGH0002_0040OB00358_8400000_002

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