OGH 1Ob616/84 (RS0017291)

OGH1Ob616/8427.6.1984

Rechtssatz

Der auf einen Zinsrückstand im Sinne des § 1118 ABGB gestützten Räumungsklage gegen mehrere Mitmieter ist nur stattzugeben, wenn die Einmahnung des rückständigen Bestandzinses gegen jeden Mitmieter erfolgte.

Normen

ABGB §889
ABGB §891
ABGB §1118 B2

1 Ob 616/84OGH27.06.1984

Veröff: SZ 57/120 = JBl 1985,170

4 Ob 567/94OGH08.11.1994
4 Ob 2307/96kOGH17.12.1996

Auch; Beisatz: Davon kann allerdings dann abgesehen werden, wenn die Parteien des Vertrages eine Vereinbarung getroffen haben, daß der von einem Schuldner verwirklichte Auflösungsgrund gegen den anderen wirkt; dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund gegen mehrere Mitschuldner auch aus, daß nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde. (T1)

3 Ob 12/99gOGH28.04.1999
4 Ob 159/06wOGH28.09.2006
8 Ob 32/11fOGH26.04.2011
3 Ob 191/15gOGH14.10.2015

Auch

3 Ob 37/18iOGH21.03.2018

Dokumentnummer

JJR_19840627_OGH0002_0010OB00616_8400000_001

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