Normen
UWG §2 C2a
4 Ob 341/84 | OGH | 26.06.1984 |
Veröff: SZ 57/117 = ÖBl 1984,153 |
Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0040OB00341_8400000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Beim Angebot technischer Erzeugnisse auf einer Messe dürfen bereits ausgelaufene und daher "veraltete" Modelle im Rahmen einer "Aktion" (besonders preisgünstig) nicht angekündigt werden, ohne daß gleichzeitig auf das Erzeugungsjahr dieser Produkte hingewiesen wird, weil das Publikum gerade auf einer Messe oder auf einer ähnlichen Veranstaltung ein dem letzten Stand der technischen Entwicklung entsprechendes Angebot erwartet und daher - auch im Rahmen einer "Aktion" - mangels eines besonderen Hinweises des Verkäufers davon ausgehen wird, hier nur das jeweils "aktuelle", auf dem letzten Stand befindliche Erzeugungsprogramm zu finden. - "Messeaktion".
Normen
UWG §2 C2a
4 Ob 341/84 | OGH | 26.06.1984 |
Veröff: SZ 57/117 = ÖBl 1984,153 |
JJR_19840626_OGH0002_0040OB00341_8400000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)